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Unsere Satzung

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein soll den Namen „Unterfeldhaus-AKTIV e.V.“ tragen. Der Verein hat seinen Sitz in Erkrath–Unterfeldhaus.

  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen werden.

§ 2
Zweck

  1. Der Verein setzt sich für die Interessen aller Unterfeldhauser Bürgerinnen und Bürger in kommunalen Angelegenheiten ein. Gefördert und unterstützt werden sollen die Eigenverantwortlichkeit und das Engagement der Bewohner für ihren Stadtteil.

  2. Der Verein setzt sich ein und fördert z. B.
    Verbundenheit der Bürgerinnen und Bürger mit ihrem Stadtteil,
    die Kommunikation zwischen Bürgern und Stadt, 
    die Pflege des Stadtbildes und
    das kulturelle Leben 
    durch Veröffentlichungen und Veranstaltungen

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die gemeinnützigen, satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person sein, die in Erkrath-Unterfeldhaus wohnt, arbeitet oder sich mit Unterfeldhaus verbunden fühlt. Eine juristische Person, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Unterfeldhaus hat, kann Mitglied werden. Ein Verein, der in Erkrath-Unterfeldhaus aktiv ist, kann Mitglied werden.

  2. Mit dem schriftlichen Antrag der Mitgliedschaft erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  4. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres möglich.

  5. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied nach seiner Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt z. B. in folgenden Fällen vor:

  • Verstoß gegen die Satzung des Vereins

  • Schädigung des Vereins

  • Rückstand von mehr als 2 Jahresbeiträgen

§ 4 Mitgliedsarten

  1. Der Verein hat ausschließlich Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  2. Personen, die sich um Erkrath-Unterfeldhaus oder den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrages befreit und haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird mit einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt.

  2. Der Jahresbeitrag ist im Einzugsverfahren zu entrichten. Der Beitrag wird jeweils zum 31.03. des Jahres abgebucht.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck, die Zielsetzungen und die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.

  2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.

  3. Weder ein Mitglied noch eine sonstige Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Auslagenerstattung begünstigt werden.

  4. Die Ämter des Vereins sind Ehrenämter. Für die Übernahme und Wahrnehmung der Ämter besteht kein Anspruch auf Vergütung.

  5. Beim Ausscheiden aus dem Verein hat kein Mitglied Anspruch auf Auskehrung seines Anteils aus dem Vereinsvermögen.

§ 7
Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand;
    b) die Mitgliederversammlung

  2. Für besondere Aufgaben können Fachausschüsse gebildet werden.

§ 8
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Sollte der Vorstand mehr als 5 Mitglieder umfassen, so muss er stets aus einer ungeraden Personenzahl bestehen. Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer.

  2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  3. Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten, ihre Beschlüsse durchzuführen und ihre Anregungen zu bearbeiten.

  4. Die Wiederwahl zum Vorstand ist unbeschränkt zulässig.

  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so ist innerhalb von 4-6 Wochen nach Ausscheiden des Mitglieds eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, deren einziger Tagungsordnungspunkt die Nachwahl des Vorstandes ist.

  6. Scheidet ein sonstiges Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand durch Wahl einen Nachfolger aus dem Kreise der Mitglieder des Vereins bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

  7. Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und die Jahreshauptversammlung ein.
    Der 1. Vorsitzende hat das Recht, an allen Ausschüssen teilzunehmen. Er kann sich durch den 2. Vorsitzenden vertreten lassen.
    Der Vorstand bestimmt für besondere Aufgaben Fachausschüsse.

  8. Der Vorstand hat die Möglichkeit, Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren.

§ 9
Beschluss-fassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung schriftlich eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Eine Einladung per E-Mail genügt der Schriftform. Von den anwesenden Mitgliedern müssen 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein.

  2. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem 1. Vorsitzenden oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzführende. Kooptierte Mitglieder haben kein Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen.

  3. Der Vorstand sollte mindestens viermal im Jahr zusammentreten. Auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern muss innerhalb von 4 Wochen eine Vorstandssitzung einberufen werden.

§ 10
Mitglieder-versammlung

  1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.

  2. Es findet zumindest eine Mitgliederversammlung pro Jahr statt. Die im Frühjahr stattfindende Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Die Tagesordnung wird von dem 1. Vorsitzenden im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Vorstandes festgelegt. Auf ihr finden die Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer statt. Bei dieser Versammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht zu erstatten. Der Schatzmeister hat über die Kasse und Vermögenslage Rechnung zu legen. Die Rechnungsprüfer erstatten den Prüfungsbericht.

  3. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Auf die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffern 4 und 5 ist in der Ladung hinzuweisen. Auf eine in Aussicht genommene Satzungsänderung ist in der Ladung zur Jahreshauptversammlung hinzuweisen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/10 aller Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das gilt nicht für Satzungsänderungen.

  5. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

  6. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung zu stellen. Sie müssen spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich oder per Email vorliegen.

  7. Die Jahreshauptversammlung beschließt über
    a) die Jahresberichte des Vorstandes und des Schatzmeisters
    b) die Jahresabrechnung im Bereich der Rechnungsprüfer
    c) die Entlastung des Vorstandes
    d) die Neuwahl des Vorstandes
    e) das Festsetzen des Jahresbeitrages
    f) Satzungsänderungen
    g) sonstige Anträge des Vorstandes und der Mitglieder und
    h) die Auflösung des Vereins.

  8. Über die Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist dem Vorstand oder der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11
Außer-ordentliche Mitglieder-versammlung

  1. Auf Beschluss des Vorstandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ¼ aller Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt.

  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 12
Rechnungs-prüfer

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Bei der ersten Wahl der Rechnungsprüfer beträgt die Amtsdauer des 2. gewählten Rechnungsprüfers nur ein Jahr.

  2. Den Rechnungsprüfern sind alle Abrechnungen mit Belegen, die ganze Kassenführung und andere Vermögensbestände des Vereins vorzulegen.

  3. Sie haben über ihre Prüfungen in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Sie haben das Recht und auf Anweisung des Vorsitzenden die Pflicht, unvermutete Kassenrevisionen abzuhalten.

§ 13
Satzungs-änderungen

  1. Die Satzungsänderungen erfolgen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung, die abweichend von § 10 (4) beschlussfähig ist mit ¾ Mehrheit der Erschienenen.

  2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, etwaige redaktionelle Änderungen der Satzung auf Anforderungen des Gerichts oder anderer Behörden von sich aus vorzunehmen.

§ 14
Haftpflicht

  1. Der Verein haftet nicht aus Anlass oder bei Gelegenheit von Veranstaltungen des Vereins für entstandene Schäden bzw. Sachverluste der Mitglieder oder anderer Teilnehmer.

§ 15
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend ist.

  2. Die Versammlung entscheidet mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

  3. Erweist sich nach diesen Bestimmungen die Mitgliederversammlung als nicht be-schlussfähig, ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Diese Versammlung entscheidet mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Freunde und Förderer des Naturschutzzentrums Bruchhausen e.V., Bruchhauser Str. 47–49, 40699 Erkrath, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die beschlussfähige Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins wählt 3 Mitglieder als Liquidatoren.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

  1. Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 05.08.2009 beschlossen und auf Anforderung des Finanzamts Düsseldorf Mettmann von der Mit-gliederversammlung am 30.03.2010 in § 2, Ziffer 3 sowie in § 15, Ziffer 4 einstimmig geändert. Am 13.04.2010 wurde sie auf Anforderung des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann gemäß § 13, Ziffer 2 von den Gründungsmitgliedern in § 15, Ziffer 4 präzisiert. Sie tritt sofort in Kraft.

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